Vereinssatzung des SV Rot-Weiss Hadamar

Abschnitt - Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben
(1) Der Verein führt den Namen „SV Rot-Weiß Hadamar e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hadamar und ist in das Vereinsregister des AG Limburg, dort Nr. 1034, eingetragen.

(3) Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.

 

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung von sportlichen Aktivitäten und Leistungen durch die Mitglieder des Vereines, insbesondere die Förderung jugendlicher Mitglieder sowie Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Verein errichtet und unterhält zu diesem Zweck Sportstätten, stellt Sportgeräte bereit, hält Trainings- und Übungsstunden ab und führt Wettkampfveranstaltungen durch und kann sich an zweckentsprechenden Kooperationen sowie an Sport- und Spielgemeinschaften beteiligen.

(2) Der Verein hat insbesondere auch den Zweck, seine Mitglieder
a) durch Pflege des Sports und der Gesundheit nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen oder rassistischen Gesichtspunkten körperlich und geistig zu fördern;
b) durch Pflege von Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden und
c) in Anwendung der vorgenannten Zwecke zu einer Gemeinschaft zusammenzuführen und zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden.
Den jugendlichen Mitgliedern soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistige Erziehung zuteil werden.

(3) Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden; insbesondere ist er Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V..

Als Mitglied der Verbände ist er auch deren Satzungen unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich freiwillig, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten gegebenenfalls vorgesehenen Verträge zu schließen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mitglieder und Präsidiumsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann das Präsidium entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 4 Vergütungen
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mitglieder und Präsidiumsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Aufwendungsersatz kann in Form der tatsächlichen Aufwendungen (§ 670 BGB) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 a EStG oder der Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG) geleistet werden.

(2) Das Präsidium wird ermächtigt, bei Bedarf auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Pauschalen Aufwandsentschädigung entsprechende Vergütungen an Vereinsmitglieder zu tätigen.

(3) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von dem Präsidium zu beschließen ist und den Mitgliedern bekannt geben wird. Die Finanzordnung beinhaltet insbesondere Reglungen über die Vergütung von Übungsleitertätigkeiten und Aufwendungsersatz, wie Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, elektronische Kommunikation- sowie Kopier- und Druckkosten.

(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(5) Der Aufwendungsersatz muss entsprechend der geleisteten Aufwendung angemessen sein.

(6) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Bei allen vorgenannten Vergütungen, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die steuerlichen Vorschriften und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins zu beachten.

 

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Abschnitt - Mitgliedschaft


§ 6 Mitgliedsarten, Aufnahme
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die den Zweck des Vereins unterstützen und diese Satzung vorbehaltlos anerkennen. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Präsidiums zum Aufnahmeantrag; es ist insoweit eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden; ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Präsidium einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Zusammenkunft.

(2) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden als Jugendmitglieder geführt. Die Aufnahme von Minderjährigen richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e.V.. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Auf Verlangen des Präsidiums hat sich der Minderjährige vor Entscheidung über seinen Antrag auf Mitgliedschaft einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Jugendmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Für Jugendmitglieder hat der Verein eine Jugendabteilung eingerichtet.

(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch das Präsidium nach Anhörung des Ältestenrates. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

 

§ 7 Beiträge, Pflichten der Mitglieder
(1) Die Festsetzung der Mitglieds- und Abteilungsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Verein kann verlangen, dass für Mitglieds- und Abteilungsbeiträge eine Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.

(2) Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder- befreiungen im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern regelt eine auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch das Präsidium aufgestellte Finanzordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen beschließen.

(4) Sofern ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen Beiträgen in Rückstand ist, ruht seine Mitgliedschaft bis zur vollständigen Zahlung dieser Beiträge.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) den Verein in allen satzungsmäßigen Bestrebungen zu unterstützen;
b) den Anordnungen des Präsidiums und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten sowie den Anordnungen der Abteilungsleitern und Spielführern in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten;
c) die Beiträge pünktlich und vollständig zu entrichten und
d) das Eigentum des Vereins schonend und pfleglich zu behandeln.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von vier Wochen erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es sich eines grob unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig gemacht hat;
b) es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und sein vereinswidriges Verhalten trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt. Ausschlussgründe sind insoweit insbesondere die Missachtung von Grundsätzen des Kindes- und Jugendschutzes wie dies im Verhaltenskodex des Landessportbundes niedergelegt ist;
c) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
d) es mit der Beitragszahlung mit mehr als drei Monaten im Rückstand ist;
e) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;
f) es sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt;
g) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch das Präsidium schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Die betroffene Abteilung des Vereins soll vor einem Ausschluss angehört werden. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit Dreifünftelmehrheit durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ältestenrat zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; sie muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Präsidium eingelegt werden. Der Ältestenrat soll in einer Frist von acht Wochen über die Berufung entscheiden. Erfolgt keine Entscheidung des Ältestenrates innerhalb der Frist, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Erfolgt keine Berufung oder verstreicht die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

(5) Ab dem Zeitpunkt, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens Kenntnis erlangt, ruht die Mitgliedschaft. Alle im Besitz des betroffenen Mitglieds befindlichen vereinseigenen Gegenstände sind unverzüglich dem Präsidium auszuhändigen.

(6) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 9 Maßregeln und Sanktionen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten – insbesondere im sportlichen Betrieb –, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:
a) Verwarnungen;
b) Verweise;
c) Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb;
d) Platz- und Hausverbote;
e) Suspendierung von Vereinsämtern;
f) Geldstrafen bis zu 1.000,00 EUR

(2) Die Anordnung der unter Abs 1 genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt grundsätzlich durch das Präsidium. Verwarnungen und Verweise können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen auch von Abteilungsleitern schriftlich ausgesprochen werden. Das Präsidium ist darüber unverzüglich zu unterrichten.

(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.

(4) Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach Anordnung der Maßregelung oder Sanktion schriftlich beim Präsidium Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde soll der Ältestenrat binnen einer Frist von vier Wochen entscheiden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.


3. Abschnitt – Organisation des Vereins

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind das Präsidium, der Ältestenrat und die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Präsidium
(1) Das Präsidium im Sinne von § 26 BGB besteht aus
a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) dem Vorstand Finanzen & Verwaltung
d) dem Vorstand Marketing & Öffentlichkeitsarbeit
e) dem Vorstand Fußball
f) dem Vorstand Sportabteilungen

Die jeweiligen Abteilungen wählen ihre Abteilungsleiter.

(2) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Das Präsidium bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Präsidiums. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so hat der Ältestenrat das Recht, dem Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Amtsperiode vorzuschlagen. Das Präsidium wählt mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der in Abs 1 genannten Präsidiumsmitglieder vertreten, wobei darunter immer eine der unter den unter Abs 1 lit. a) bis b) genannten Personen sein muss. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von (brutto) über 5.000 EUR ist im Innenverhältnis die Zustimmung des gesamten Präsidiums, bei einfacher Mehrheit, erforderlich.

(4) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat das Präsidium folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Leitung des Vereins im allgemeinen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens mit der Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Vorschlag des Jahresbudgets für die Abteilungen; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts;
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 6 Abs 3).
Das Präsidium ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ältestenrates einzuholen.
Das Präsidium kann im Rahmen der Satzung Verordnungen erlassen und Vertretungs-befugnisse satzungsgemäß übertragen. Es kann sich auch eine Geschäftsordnung geben, aus der insbesondere die Aufgaben und Zuständigkeiten der Präsidiumsmitglieder hervorgehen sollen.

(5) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Ausnahmen hiervon können durch das Präsidium beschlossen werden, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder dies beantragen oder die Lage der Vereinsgeschäfte dies erfordert. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident anwesend sind. Die Sitzung des Präsidiums leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der erste oder zweite Vizepräsident.

(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu Nachweiszwecken schriftlich zu fassen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Präsidialbeschluss kann auf schriftlichem Weg, auch per Email, gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.

 

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und sollte möglichst innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Sie ist innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung einzuberufen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in einem Mitteilungsblatt der Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, – derzeit der “Nassauischen Neuen Presse” oder der „Heimatpost” der Stadt Hadamar – sowie auf der Internetseite des Vereins erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Tagesordnung wird durch das Präsidium festgesetzt. Sie muss regelmäßig mindestens die folgenden Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Präsidiums und der Abteilungsleiter
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Präsidiums (bei Ablauf der Amtsperiode, § 11 Abs 3)
d) Neuwahlen (bei Ablauf der Amtsperiode, § 11 Abs 3 bzw. § 13 Abs 1)
e) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Bei Wahlen gilt: Das Präsidium bestimmt vor jeder Wahl einen Wahlleiter, der die Wahl vorbereitet und durchführt. Stehen ein oder zwei Kandidaten zur Wahl, ist ein Kandidat gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält (einfache Mehrheit). Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl, so ist der Kandidat gewählt, der die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit). Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimme gewertet. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben. Kommt eine Wahl nicht zustande, so ist eine Nachwahl in einer unverzüglich abzuhaltenden außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine Wahl bedarf der sofortigen Annahme durch den Gewählten. Abwesende können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung, welche auch eine Annahmeerklärung enthalten muss, gewählt werden.

(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Sofern mindestens die Hälfte aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich gewählt bzw. abgestimmt werden. Dies hat durch Verwendung von neutralen Stimmzetteln zu erfolgen.

(9) Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine Wahl- und Abstimmungsordnung näher geregelt werden.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter (i.d.R. der Präsident) und dem Protokollführer (i.d.R. der Schriftführer) zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl des Präsidiums und des Ältestenrates;
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidiums und des Ältestenrates;
c) Entlastung des Präsidiums;
d) Prüfung und Festsetzung von Vereinsordnungen wie Wahl- und Abstimmungsordnung, Ehrungsordnung, Jugendordnung, Geschäftsordnungen, Beitragsordnung; soweit andere Vereinsorgane kraft ihrer Zuständigkeit solche Ordnungen festgesetzt haben, können diese durch die Mitgliederversammlung bestätigt oder abgeändert werden;
e) Wahl der Kassenprüfer;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(2) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe aussprechen. Das Präsidium kann seinerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann dem Präsidium Vollmacht zum Erlass von Ordnungen erteilen.

 

§ 14 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat ist die Vertretung der Mitglieder. Er besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern – mindestens drei –, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern ist zulässig. Die Mitglieder des Ältestenrates bleiben bis zur Wahl eines neuen Ältestenrates im Amt. Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates vorzeitig aus, und ist kein Ersatzmitglied bestellt, so hat der Ältestenrat ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl zu bestellen. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.

(2) Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
a) Ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind
b) Ehrenmitglieder

(3) Der Ältestenrat hat die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere obliegen ihm
a) die Pflege der guten Beziehung der Mitglieder untereinander und zu den Organen;
b) die Beratung des Präsidiums in wichtigen Vereinsangelegenheiten und
c) im Bedarfsfalle die Ausübung der Funktion eines Ehrenrates.

(4) Der Ältestenrat ist vom Präsidium vor der Entscheidung über wichtige Vereinsangelegenheiten anzuhören, was insbesondere gilt für
a) eine Änderung des Vereinszwecks;
b) die Ehrung von Mitgliedern und Dritten;
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Aberkennung von Ehrungen und Auszeichnungen;
d) die Eingehung finanzieller und vertraglicher Verpflichtungen, die über eine übliche Geschäftsführung hinausgehen.
In diesen Fällen steht dem Ältestenrat das Recht zum Einspruch gegen Entscheidungen des Präsidiums zu.

(5) Der Ältestenrat wird ferner auf Antrag tätig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten und Unstimmigkeiten im Verein und seinen Abteilungen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Der Ältestenrat soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags in der Sache verhandeln.

(6) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er hält seine Sitzungen im Rahmen dieser Satzung eigenverantwortlich ab. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen, in welchem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist dem Präsidium unverzüglich vorzulegen.

(7) Gegen die Entscheidungen des Ältestenrates bleibt der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

(8) Der Ältestenrat ist einmal im Quartal zu den Sitzungen des Präsidiums einzuladen.

 

§ 15 Kassenprüfer
(1) Die Kassen des Vereins und seiner Abteilungen werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Kassenprüfer geprüft; § 11 Abs 3 gilt sinngemäß entsprechend. In der Regel sollen zwei Kassenprüfer bestellt werden. Die Kassenprüfer prüfen die laufende Buch- und Rechnungsführung sowie den Jahresabschluss. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Ein Mitglied des Präsidiums darf nicht Kassenprüfer sein.

 

§ 16 Sportabteilungen
(1) Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in besonderen Abteilungen zusammengefasst. Über die Einrichtung neuer Abteilungen entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Ältestenrats, wobei die Bedürfnisse der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen sind.

(2) Die Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter der betreffenden Sportart geleitet. Ihm obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er gehört dem Präsidium an. Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen einberufen werden. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften dieser Satzung über die Mitgliederversammlung entsprechend. Durch eine Abteilungsordnung können ergänzende Regelungen getroffen werden.

(3) Abteilungsleiter können zu besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB bestellt werden.

 

§ 17 Jugendabteilung
(1) Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden, die in einer Jugendabteilung zusammengefasst sind. Geleitet wird die Jugendabteilung vom 1. oder 2. Vizepräsidenten. Ihm obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung.

(2) Jede Jugendgruppe soll von einem geeigneten Betreuer/Übungsleiter geleitet werden, den der Abteilungsleiter der jeweiligen Sportart (§ 16 Abs 2) mit Zustimmung des Präsidiums ernennt. Der Betreuer/Übungsleiter muss Mitglied des Vereins sein; auch Jugendliche unter 18 Jahren können hierzu ernannt werden, ohne dass hierdurch für sie ein Stimmrecht entsteht.

 

§ 18 Vereinsausschüsse
(1) Vereinsausschüsse beraten und unterstützen Vorstand und Ältestenrat bei den ihnen zugewiesenen Aufgaben. Die Zusammensetzung und die Aufgabenstellung von Vereinsausschüssen werden durch das Präsidium bestimmt. Die Ausschüsse sind gegenüber dem Präsidium weisungsgebunden.

(2) Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden. Für Beschlussfassungen von Ausschüssen gelten die Bestimmungen dieser Satzung über den Vorstand entsprechend.

 

§ 19 Ehrungen
(1) Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich um den Verein und/oder den Sport besonders verdient gemacht haben, können nach Anhörung des Ältestenrates vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt und/oder mit der Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet werden.

(2) Über eine Ernennung bzw. Auszeichnung nach Abs 1 entscheidet das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Die Ernennung bzw. Auszeichnung soll im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung oder in einem anderen geeigneten Zusammenhang öffentlich erfolgen.

(3) Der Status des Ehrenmitglieds bzw. die Auszeichnung mit der Ehrennadel des Vereins kann durch Beschluss des Präsidiums wieder aberkannt werden, wenn der Geehrte bzw. Ausgezeichnete rechtskräftig aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation aufgrund schuldhaftem Fehlverhaltens ausgeschlossen worden ist. Vor der Beschlussfassung ist der Ältestenrat anzuhören.

(4) Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags sind sie befreit.


4. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 20 Haftungsausschluss
Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen

 

§ 21 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Gegebenenfalls kann zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz das geschäftsführende Präsidium einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

 

§ 22 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der erste Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Präsidium umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hadamar, welche es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports im Stadtgebiet Hadamar zu verwenden hat.

 

§ 23 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen, kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, Geschäftsordnungen oder Abteilungsordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung und gilt mit sofortiger Wirkung. Die Satzung wurde am 09.11.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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